Was halten Sie vom BaFin-Pranger?

Anders verhält es sich etwa bei Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, die von der Behörde verhängt werden und ebenfalls auf der Website der BaFin bekannt gemacht werden müssen. Hier steht die Pranger-Wirkung im Vordergrund.

Daraus macht die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2013, die Basis für die entsprechende Vorschrift zunächst im Kreditwesengesetz (KWG) war, auch gar keinen Hehl. Demnach sollen die Bekanntmachungen erfolgen, “um zu gewährleisten, dass die Verwaltungs-Sanktionen abschreckend wirken”.

Die Brüsseler Bürokraten haben also noch nicht einmal den Versuch unternommen, wenigstens irgendeine vernünftige Begründung wie die sonst so gerne herangezogene Stabilität des Finanzmarkts oder die Markttransparenz vorzuschützen. Sie wollen ganz offiziell nur eines: Die Abschreckung durch zusätzliche Bestrafung mit einem Pranger.

Doch derlei öffentliche Demütigung hat in einem modernen Rechtsstaat eigentlich nichts verloren, sondern gehört eher in die Abteilung „Mittelalter“.

Wirtschaftliche Fehlentwicklungen

Das betrifft erst recht die Pflichtmitteilungen nach Paragraf 11a VermAnlG. Zum einen resultieren diese anders als die Buß- und sonstigen -gelder nicht unbedingt aus Gesetzesverstößen der Verantwortlichen, sondern eher aus wirtschaftlichen Fehlentwicklungen oder unternehmerischen Fehlentscheidungen. Selbst wenn man eine Pranger-Bestrafung grundsätzlich für richtig hält, ist sie in diesem Fall also nicht angebracht.

Zum anderen nützen die 11a-Veröffentlichungen kaum jemanden, sind für das betreffende Unternehmen aber höchst unangenehm und können sogar den Anlegern schaden.

Schließlich ist die Platzierung dann schon beendet, die betroffenen Anleger können auch direkt von dem Emittenten informiert werden und einen Zweitmarkt, also einen Handel mit den Vermögensanlagen, gibt es in der Regel nicht. Wer also soll gewarnt werden? Ein solcher Nutzen ist nicht erkennbar.

Seite 3: Womöglich Bärendienst für den Anlegerschutz

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