Die Immobiliardarlehensvermittlung fällt ab 21. März unter den neu geschaffenen Paragraphen 34 i Gewerbeordnung (GewO). Die Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft hat ein Merkblatt für Immobiliardarlehensvermittler zusammengestellt.
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird am 21. März in Kraft treten. Damit werde die Immobiliardarlehensvermittlung zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Erlaubnispflichtig sei die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder einer entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfe.
Was ist erlaubnispflichtig?
Wird das Darlehen für den Erwerb einer Immobilie verwendet oder durch eine Immobilie besichert, liege ein erlaubnispflichtiger Tatbestand vor. Das gleiche gelte für die entgeltiche Finanzierungshilfe sobald ein Immobilienbezug durch Verwendungszweck oder Besicherung besteht.
Voraussetzungen und Fristen für die Erlaubniserteilung
Allcura nennt folgende Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Hauptsitz und Tätigkeit im Inland, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkundenachweis und Berufshaftpflichtversicherung. Die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung, die die Einzelheiten bezüglich Sachkunde, Registrierung, Berufshaftpflichtversicherung und Verhaltenspflichten regelt, nicht vor Ende April beziehungsweise Anfang Mai in Kraft treten.
Darlehensvermittler, die am 21. März 2016 bereits eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach Paragraph 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO besitzen, können eine zweijährige Übergangsfrist nutzen, um die neue Erlaubnis nach Paragraph 34 i GewO zu beantragen.
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Die Erlaubnis werde im vereinfachten Verfahren erteilt, so dass eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse entfalle. Während der Übergangsfrist dürften Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge auch weiterhin
vermittelt werden. Allerdings würden bereits die neuen Regelungen über die Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten. Vermittler, die am 21. März noch keine Erlaubnis besitzen, müssen die Erlaubnis ab Inkrafttreten des Gesetzes beantragen. Allerdings hätten noch nicht alle Bundesländer über die zuständige Erlaubnisbehörde entschieden.
Berufshaftpflichtversicherung
Der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung muss bei Antragstellung für die Erlaubnis vorliegen. Die Versicherungsbestätigung darf nicht älter als drei Monate sein. Wer innerhalb der Übergangsfrist weitervermittelt und nur eine freiwillig abgeschlossene Versicherung als Darlehensvermittler hat, habe Versicherungsschutz nur im Rahmen der bisher bestehenden Versicherung. Die üblichen Versicherungskonzepte entsprächen aber zum Teil nicht den Anforderungen der Pflichtversicherung.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung regele die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung, die derzeit nur im Entwurf vorliege. Die Regelungen orientierten sich überwiegend an den für die Versicherungsvermittler geltenden Regelungen der Versichersicherungsvermittlungsverordnung. Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung müsse die Mitgliedstaaten der EU umfassen, sofern die Tätigkeit nicht ausschließlich im Inland ausgeübt werde.
Versicherungssumme
Die Mindestversicherungssumme betrage 460.000 Euro pro Schadenfall und 750.000 Euro für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres. Die Versicherungssumme solle von der Europäischen Bankenaufsicht erstmalig zum 31. März 2018 überprüft und angepasst werden. Anders als bei den Versicherungsvermittlern und Finanzanlagenvermittlern solle die turnusmäßige Anpassung nicht alle fünf Jahre, sondern alle zwei Jahre erfolgen.
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen müssten mitversichert sein, soweit sie nicht selbst verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies betreffe insbesondere die freien Mitarbeiter. Der Versicherungsschutz müsse, wie bei allen anderen Pflichtversicherungen für Vermittler, eine unbegrenzte Nachhaftung umfassen. Zulässige Ausschlusstatbestände seien die wissentliche Pflichtverletzung und die marktüblichen Ausschlüsse, die dem Zweck des Verbraucherschutzes nicht zuwiderlaufen. (kl)
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