Worauf bei einer rechtssicheren Website zu achten ist

Die Pflichtangaben müssten sich zwar nicht notwendig auf dem Facebookprofil selbst befinden, ein direkter Link auf das Impressum der eigenen Website genüge den Anforderungen aber nur, wenn dieser leicht zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sei.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte auch bei geschäftlich genutzten sozialen Netzwerken ein eigenes Impressum eingerichtet werden. Einen ausführlichen Leitfaden zur Impressumspflicht mit den Pflichtangaben hält das Bundesministerium für Justiz zum Abruf bereit.

Inhalte dürfen keine Rechte Dritter verletzen

Wer eine Website betreibt, sollte darauf achten, mit dem Inhalt keine Rechte Dritter zu verletzen. Besonders häufig sind Verstöße gegen Urheberrechte Dritter. Grund hierfür ist, dass das Urheberrecht an keinerlei formale Entstehungsvoraussetzung geknüpft ist, sondern automatisch entsteht, sofern dem geistigen Werk eine hinreichende schöpferische Leistung zugrunde liegt. Die Grenze ist aber im Zweifel niedrig anzusetzen, sodass schon Texten im Umfang weniger Zeilen Urheberrechtsschutz zukommen kann.

Geschützt sind neben Texten insbesondere Fotos, Bilder, Musik, Filme und Videos. Allein aus der Tatsache, dass diese von dem Urheber im Internet zur Verfügung gestellt beziehungsweise verwendet werden, kann nicht gefolgert werden, dass dieser mit der Übernahme der Inhalte auch einverstanden ist. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf im Internet abrufbarer Inhalt daher für die eigene Website nicht verwendet werden.

Insbesondere Fotos und Bilder der Google-Bildersuche dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen neben Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen der Rechteinhaber insbesondere Schadensersatzansprüche. Daher ist immer dann Vorsicht geboten, wenn Inhalte von anderen Internetseiten oder aus sonstigen Quellen übernommen werden sollen. Im Zweifelsfall sollte vorher eine Genehmigung vom Urheber für die Einbindung auf die eigene Website eingeholt werden.

Vorsicht bei der Einbindung von Marken und Firmennamen Dritter

Vorsicht ist auch bei der Einbindung von Marken und Firmennamen Dritter geboten. Sobald diese nicht lediglich in einem erkennbar redaktionellen Zusammenhang genannt werden, besteht das Risiko einer Markenverletzung. Insbesondere Markenartikler und große Wirtschaftsunternehmen achten penibel auf die Respektierung ihrer Kennzeichen, sodass im Zweifelsfall Rechtsrat eingeholt werden sollte.

Die Zulässigkeit von externen Verlinkungen auf fremde Inhalte ist heutzutage grundsätzlich anerkannt und aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Das Verlinken selbst, auch wenn dies durch einen sogenannten Deeplink (der nicht nur auf die Startseite, sondern direkt auf eine fremde Unterseite weiterleitet) geschieht, stellt in der Regel keine Rechtsverletzung dar.

Seite drei: Verlinkung grundsätzlich möglich

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