Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in seinem Paperboy-Urteil vom 17. Juli 2003 (Az.: I ZR 259/00) ausgeführt, dass durch die Verlinkung weder in das Vervielfältigungsrecht an dem Werk noch in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen werde.
Denn „ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche vielmehr dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“ Das Setzen von Hyperlinks erleichtere daher nur den Zugang und schaffe insofern keinen urheberrechtlichen Störungszustand.
Problematisches Einbetten fremder Inhalte
Von dieser Rechtsprechung nicht mehr erfasst ist das sogenannte Framing und Embedded Content, bei denen fremde Inhalte direkt in die eigene Website eingebunden werden. Hierin ist regelmäßig ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen, sodass eine urheberrechtliche Verletzungshandlung vorliegen kann. Es ist daher bei der direkten Einbindung fremder Inhalte besondere Vorsicht geboten, weshalb dazu zu raten ist, den Berechtigten zuvor um Erlaubnis zu bitten.
Schließlich ist bei Hyperlinks darauf zu achten, dass die verlinkten Inhalte nicht ihrerseits die Rechte Dritter verletzen. In seiner Entscheidung „ueber18.de“ vom 18. Oktober 2007 (Az.: I ZR 102/05) stellte der BGH klar, dass sich eine Haftung nach dem sogenannten „zu eigen machen“ fremder Inhalte richte. Ein solches liegt vor, wenn fremde Inhalte bewusst in das eigene Angebot aufgenommen werden.
Ein Haftungsausschluss für verlinkte Inhalte durch einseitige Erklärungen auf der Website lässt sich nicht vornehmen. Insbesondere die Verwendung eines immer noch häufig vorzufindenden sogenannten Disclaimers, in welchem sich von jeglichen Inhalten verlinkter Seiten distanziert wird, ändert an einer etwaigen Haftung nichts. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob sich der Verwender des Links die dortigen Inhalte „zu eigen macht“.
Autor Thorsten Klinger ist Rechtsanwalt in der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells International LLP (www.hoganlovells.com). Er ist Mitglied der Praxisgruppe IPMT – IP, Medien & Technologie und berät Mandanten in allen Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts, insbesondere zum Online- und Domainrecht.
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