Wegen Thomas Cook: Bundesrepublik wird verklagt

Im September beantragten der Reiseveranstalter Thomas Cook sowie diverse seiner Tochterunternehmen Insolvenz. Doch das Geld der Versicherung von Thomas Cook wird nicht ausreichen, um alle Betroffenen zu entschädigen. Die Kanzlei Mutschke hat deshalb jetzt im Namen einer Reisenden Klage wegen Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.

Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Derzeit können Betroffene ihre Forderungen bei der Karea AG anmelden, die der Versicherer von Thomas Cook, die Zurich Versicherung, mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt hat. Allerdings haftet die Zurich nur mit insgesamt 110 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Diese Begrenzung der Haftungssumme entspricht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke nicht der geltenden EU-Richtlinie zur Pauschalreise. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Pauschalreisenden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters vollumfänglichen Schutz zu bieten. 

Umgesetzt wurde die EU-Richtlinie in Deutschland durch Paragraf 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraf regelt auch, dass Versicherer ihre Haftungssumme begrenzen können, und zwar auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr – wie es bei der Zurich der Fall ist. Genau hierin besteht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke der Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie und damit gegen das geltende EU-Recht.

„Gesetzgeber muss für Folgen haften“ 

Deshalb hat die Kanzlei im Auftrag einer Thomas-Cook-Kundin beim Landgericht Berlin Klage wegen Staatshaftung eingereicht. „Wenn der deutsche Gesetzgeber das geltende EU-Recht korrekt umgesetzt hätte, gäbe es keinen Engpass bei der Haftungssumme. Insofern ist es folgerichtig, dass er jetzt für die Folgen dieses Versäumnisses haften muss“, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke. (kb)

Foto: Kanzlei Mutschke 

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