Weihnachtsdeko 2.0: Die ultimative Weihnachtsdekorationen und ihre Tücken

Theodor Storms viel zitierte „goldene Lichtlein auf Tannenspitzen“ reicht vielen als Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. Heutzutage werden Hausfassaden von Weihnachtsmännern erklommen, in den Vorgärten grasen leuchtende Rentiere, und auf Balkonen und an Giebeln blinkt und funkelt es wilder als in Las Vegas. Doch nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Lichtattacken freuen. Was erlaubt ist, erklären Rechtsexperten der Arag.

Weihnachtsbeleuchtung sieht schön aus. Ärgerlich nur, wenn’s den Nachbarn stört.

 

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen; Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der Arag-Experten unzulässig und somit unwirksam. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Echte Kerzen am Weihnachtsbaum?

Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. Arag Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing.

Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe.

So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). Die Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen.

Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die Experten des Versicherers.

 

Seite 2: Weihnachtsdeko im Treppenhaus?

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