Weit mehr als nur ein Marketing-Gag

Das klingt wenig, kann aber gerade bei Sachwertanlagen durch die dort üblichen Beteiligungssummen und meist eine Vielzahl von Vermittlungen durchaus ins Geld gehen. Zehn mal 400 sind eben auch schon 4.000. Allerdings kann die Ombudsstelle die Gebühr auf Antrag reduzieren oder ganz darauf verzichten, wenn diese „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint“. Und günstiger als die gleiche Anzahl Gerichtsverfahren ist sie allemal.

Der Finanzdienstleister muss auch dann nichts zahlen, wenn die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Verfahrens ablehnt. Das ist unter anderem dann vorgesehen, wenn der gleiche Sachverhalt bereits bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.

Dabei kann es sich zum Beispiel um die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen handeln, die einst vom damaligen Sachwerteverband BSI ins Leben gerufen wurde und die ebenfalls vom BfJ anerkannt ist.

Lücke geschlossen

Dort sind fast ausschließlich Initiatoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften angeschlossen und sie hatte sich ihrem Tätigkeitsbericht 2017 zufolge hauptsächlich mit behaupteten Prospektfehlern zu befassen (92 von 113 neuen Fällen in 2017). Daraus geht übrigens auch hervor, dass „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ keineswegs das längste Wortungetüm in diesem Zusammenhang ist. Es gibt tatsächlich eine Vorschrift namens „Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)“, aber das nur am Rande.

Jedenfalls werden sich beide Stellen wohl wenig ins Gehege kommen. Gleiches gilt für die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI, bei der in erster Linie die Anbieter offener Investmentfonds organisiert sind.

Also: Die neue Votum-Schlichtungsstelle wird sicherlich nicht alle Probleme und Streitigkeiten sofort lösen. Insgesamt ist sie für Anleger und Vertrieb aber eine gute Sache. Sie schließt eine Lücke bei den Ombudsstellen und hat durchaus das Potenzial, die Flut von Anlegerklagen gegen den Vertrieb zumindest ein wenig einzudämmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sie Anleger davon abhalten kann, gleich zum Anwalt zu laufen. Ob sie die Anwaltsfabriken, wenn denn der Anleger dort erst einmal sitzt, in größerem Ausmaß zu einer außergerichtlichtlichen Streitschlichtung bewegen wird – das bleibt abzuwarten.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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