Hätten Sie‘s gewusst? Ab Oktober 2024 gelten Autoreifen mit dem „M+S“-Symbol nicht mehr als Winterreifen; es zählt nur noch das Alpin-Schneeflocken-Symbol. Wenn entlang der Straße ein Radweg verläuft, verlängert sich das Parkverbot vor Kreuzungen auf acht Meter. Wer keine Rettungsgasse bildet, kann auch ohne Behinderung oder Gefährdung ein Fahrverbot kassieren. Oder kennen Sie die neuen Schilder für Fahrradzonen, Elektrokleinstfahrzeuge (etwa E-Scooter) oder Car-Sharing-Parkplätze – und die damit verbundenen Regeln?
Wenn ja, gehören Sie wahrscheinlich zu denjenigen, die gerade erst den Führerschein gemacht haben oder die sich selbst aus eigenem Antrieb stets gut informieren. Denn das sind nur einige Beispiele für die jüngeren Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung, die immer wieder dem politischen Willen und der technischen Entwicklung angepasst wird. Und doch gibt es keine regelmäßige Fortbildungsverpflichtung für Autofahrer. Wer einmal seinen Führerschein gemacht hat, darf grundsätzlich bis ans Lebensende entsprechende Fahrzeuge führen.
Ähnlich verhält es sich bei Finanzanlagenvermittlern mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Sie müssen einmalig ihre Sachkunde nachweisen und erhalten dann grundsätzlich zeitlich unbefristet die Gewerbeerlaubnis. Zwar müssen sie jährlich eine ordnungsgemäße Berufsausübung durch einen entsprechenden WP-Bericht nachweisen, eine förmliche Weiterbildungspflicht besteht jedoch nicht. Noch nicht.
Denn das wird sich wohl bald ändern. Frank Rottenbacher, Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW, ist mittlerweile sicher, dass es im Zuge der geplanten EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) zu einer Weiterbildungspflicht für 34f-Finanzdienstleister kommen wird: „Aufgrund unseres engen Austausches mit dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium schätzen wir die Eintrittswahrscheinlichkeit auf 100 Prozent“, antwortet er auf die Frage, für wie wahrscheinlich er dies hält.
34f-Weiterbildungspflicht schon ab 2026 denkbar
Die Retail Investment Strategy strebe ein „Level Playing Field“ mit der IDD-Umsetzung an, also mit der EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung, die schon seit 2018 regelmäßige Weiterbildungen vorschreibt. „Auch wenn die Formulierung in der Retail Investment Strategy nicht ganz auf Paragraf 34f Vermittlerinnen und Vermittler passt, wird die Weiterbildungsverpflichtung dennoch für sie gelten“, so Rottenbacher. Markus Ferber (CSU), Mitglied des EU-Parlaments, habe dem AfW gerade als weiteren Zeitplan genannt, dass die Trilog-Verhandlungen – also die Abstimmung zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Rat – hoffentlich vor dem Jahresende beendet werden. Dann würde die Kleinanlegerstrategie im ersten Quartal 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und somit 18 Monate später, also im dritten Quartal 2026, in Kraft treten. „Damit wäre eine Weiterbildungspflicht für alle Paragraf 34f Vermittlerinnen und Vermittler und Vermittler bereits in 2026 denkbar“, so Rottenbacher.
Unglücklich ist der AfW über eine solche 34f-Weiterbildungspflicht nicht, im Gegenteil. „Wir begrüßen diese – solange die grundsätzlichen Spielregeln denen der IDD-Weiterbildungspflicht entsprechen.“ Die Branche habe sich damit gut arrangiert. „Es ist niemanden zu erklären, warum Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sich nicht weiterbilden sollten. Und: Die Weiterbildungspflicht gilt auch für alle angestellten Anlageberater in Banken“, betont Rottenbacher.