Wenn Bestandsfonds zum AIF mutieren

Jede wesentliche Investition nach dem 21. Juli 2013, die über die notwendige Instand- und Werterhaltung hinausgeht, macht aus einem Bestandsfonds einen AIF mit allen damit verbundenen Pflichten. Gastbeitrag von Stefan Klaile, Xolaris.

Stefan Klaile: „Bei der Investitionsentscheidung muss der Fondsmanager alle zusätzlichen Kosten einkalkulieren, die durch die neue Einstufung als AIF entstehen.“

Viele Fondsgeschäftsführungen von geschlossenen Fonds nach altem Recht, die vor dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli 2013 platziert wurden und ihre originäre Investitionsphase bereits abgeschlossen haben, fühlen sich in Bezug auf die Herausforderungen des KAGB sicher.

Nicht wenige Initiatoren haben das Neugeschäft eingestellt, weil sie den hohen Aufwand einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) scheuen, und verwalten noch ihre Bestandsfonds. Doch hier ist Vorsicht angezeigt, wie das Beispiel eines Initiators und Managers mehrerer Immobilienfonds nach altem Recht zeigt.

Der Fondsmanager fühlte sich sicher, lag die Platzierung und Investition seiner Fonds doch bereits einige Jahre zurück. Neue Fonds waren angesichts des Marktumfeldes nicht geplant und so maß er dem KAGB für sein Geschäft und seine Bestandsfonds keine allzu große Relevanz bei. Bis es in einem seiner Fondsobjekte zu einem Mieterwechsel kam. An für sich eine Routineangelegenheit.

Besondere Übergangsvorschriften

Doch der neue Mieter benötigte für sein Geschäft größere Flächen und eine veränderte Aufteilung. Entsprechend sollte das Objekt umgebaut werden. Kein Problem, dachte der Fondsmanager und entwickelte entsprechende Pläne, die zu einer deutlichen Wertsteigerung des Objekts führen sollten, aber auch die Reinvestition von Rücklagen erforderten. Aufgrund des Wertsteigerungspotenzials war auch der überschaubare Kreis der Fondsanleger zu weiteren Investitionen bereit.

Was der Fondsmanager bis dahin nicht berücksichtigt hatte: Nach den in Paragraf 353 KAGB geregelten „Besonderen Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF“ infiziert eine „zusätzliche Anlage“ nach dem 21. Juli 2013 einen geschlossenen Fonds nach altem Recht und hebt den Bestandsschutz auf. So heißt es in Paragraf 353 Absatz 1 KAGB: „Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.“

Keine zusätzlichen Anlagen

Dabei ist nicht nur der Erwerb weiterer Objekte gemeint. Es ist auch unerheblich, ob die Investition aus Rücklagen des Fonds oder neuen Mitteln der Investoren getätigt wird. Die entscheidende Bedingung lautet „keine zusätzlichen Anlagen“ nach dem 21. Juli 2013. Umgekehrt formuliert bedeutet dies, dass jede wesentliche Investition nach dem Stichtag, die über die notwendige Instand- und Werterhaltung hinausgeht, aus dem Bestandsfonds einen AIF mit allen damit verbundenen Pflichten macht.

Seite zwei: Lösungen für betroffene Fondsmanager

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