Kaum ist Weihnachten in Sicht, herrscht im Versandhandel wieder Hochkonjunktur. Doch die Paketflut verursacht immer häufiger Probleme: verspätete, beschädigte oder verloren gegangene Päckchen. Oder Zusteller, die gar nicht klingeln, sondern direkt die Abholkarte einwerfen. Aber welche Pflichten haben DHL, DPD, Hermes, UPS, GLS und Co.? Und wie verhalte ich mich korrekt. Roland-Partneranwalt Ralf Fahrenholz klärt auf.
Ist man verpflichtet, zum Lieferzeitpunkt zu Hause zu sein?
Es besteht keine Pflicht des Empfängers, zum Lieferzeitpunkt zu Hause zu sein. Ist der Empfänger nicht zu Hause, unternimmt das Logistikunternehmen einen oder mehrere Zustellversuche.
Entweder es versucht, das Paket an einen Ersatzempfänger – zum Beispiel Nachbarn – zuzustellen, oder der Empfänger erhält die Möglichkeit, das Paket an eine andere Adresse umzuleiten, oder er kann das Paket in einer Filiale beziehungsweise einem Paketshop des jeweiligen Unternehmens abholen.
Hat der Lieferdienst eine dieser drei Möglichkeiten wahrgenommen, muss er gewährleisten, dass der Empfänger von der Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann.
Der Paketdienst ist verpflichtet, mindestens einen Zustellversuch beim Empfänger zu Hause zu unternehmen – es sei denn, dieser hat vorab einen anderen Zustellort festgelegt.
Seite 2: Wenn das Päckchen beim Nachbarn abgegeben wird