Wer Anderen eine Grube gräbt, ist auch wohnungslos

Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört, dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein „unschuldiger“ Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu kaufen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)

Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört, dann kann ihm dieses entzogen werden.

Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung des Eigentumes an.

Das Problem

Auch die gar nicht auffällig gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht unterschiedlicher Meinung.

Das Urteil

Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet. Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden, indem sie ihren Miteigentümer „dauerhaft und einschränkungslos“ aus der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.

 

Foto: „obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS“

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