Wer erbt mein Kind? – Fürsorge für die Kleinen

Bei Geburt des Kindes erhält nur die Mutter automatisch das Sorgerecht. Für das gemein­same Sorgerecht müssen unver­heiratete Eltern erklären, dass sie es beide ausüben wollen. Dafür müssen sie nicht miteinander leben. Sie können andere Partner haben.

Zu beachten ist nur, dass sie die sogenannten Sorgeerklärungen beim Jugend­amt oder bei einem Notar persönlich abgeben und diese öffent­lich beglaubigt werden. Die Erklärungen sind unwiderruflich.

Sorgerechtsverfügung für Alleinerziehende besonders wichtig

Verweigert die allein sorgeberechtigte Mutter die Erklärung zum gemein­samen Sorgerecht, kann der Vater beim Familien­gericht beantragen, dass neben der Mutter auch er sorgeberechtigt ist. Für diese Mitsorge war früher stets die Zustimmung der Mutter erforder­lich.

Seit der Sorgerechts­reform im Jahr 2013 ist das nicht mehr der Fall. Das Gericht entscheidet zugunsten des Vaters, wenn das dem Kind nicht schadet. Wenn die Mutter alleine sorgeberechtigt ist, ist die Sorgerechtsverfügung noch wichtiger als bei gemeinsamem Sorgerecht.

Seite vier: Schenkende oder Erblasser

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