Ganz gleich, um wie viel und welche Gegenstände es sich handelt: „Wenn Hausrat mitvermietet wird, ist er Eigentum der Vermieterseite – und diese ist dann auch bei Schäden in der Pflicht“, sagt Christine Gilles, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. Vermieterinnen und Vermieter können von der Mitpartei nicht verlangen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Sie dürfen sie allerdings darauf hinweisen, so die Expertin weiter. Anders sehe es bei allem aus, was die Bewohnerinnen und Bewohnern mitbringen. „Dafür sind sie selbst verantwortlich.“
Elementar: Nicht alle Versicherer decken möblierte Wohnungen ab
Grundsätzlich können beide Parteien ihr Hab und Gut mit einer Hausratversicherung absichern. „Diese muss immer den Zusatzbaustein Elementarschäden oder Naturgefahren enthalten, damit Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung abgesichert sind“, sagt R+V-Expertin Gilles. Hier gibt es allerdings Einschränkungen, denn nach Angaben von Gilles decken nicht alle Versicherer möblierte Wohnungen ab.
„Einige machen es gar nicht, andere nur im Ausnahmefall. Manchmal läuft es über die Hausratversicherung, manchmal als gewerbliches Risiko in der Sach-Inhaltsversicherung“, so Gilles weiter. Deshalb sollten Vermieterinnen und Vermieter der Versicherung unbedingt mitteilen, dass es um den Hausrat für eine vermietete Wohnung geht. „Zudem sollte klar sein, wer welche Möbel und Gegenstände mit in seine Versicherung aufnimmt.“
Was die Kosten für die Hausratversicherung einer möblierten Wohnung betrifft, die können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Bei einer ummöblierten Wohnung sei dies hingegen nicht möglich, so die R+V-Expertin weiter.