In seinem Urteil (Az.: VIII R 15/13) vom 16. September 2014 widerspricht der BFH dem Urteil des FG. Da keine tatsächlichen Auszahlungen an den Versicherungsnehmer durchgeführt worden seien, „schuldet das Versicherungsunternehmen den Gesamtbetrag der vereinbarten Auszahlungsbeträge unverändert aufgrund der ursprünglichen Policenvereinbarung. Da diese ausschließlicher Rechtsgrund aller Zahlungsansprüche des Klägers blieb, kann insoweit nicht von einer Schuldumschaffung ausgegangen werden.“
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Dem Versicherungsnehmer sind in den Streitjahren 2002 und 2003 somit keine Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeflossen, so dass die Werbungskosten abzugsfrei beim FA geltend gemacht werden können.
Somit können (Teil)-Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen nur als Einnahmen aus Kapitalvermögen gewertet werden, wenn diese auch tatsächlich getätigt wurden. (nl)
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