Denn die tatsächlichen Voraussetzungen des rechtsvernichtenden Einwands einer rechtlichen Unmöglichkeit von Provisionszahlungen, müsse nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Unternehmer darlegen, der diesen Einwand erhebt .
Über Vertriebserfolg und Provisionsvereinbarung
Außerdem spreche der erste Anschein gegen eine Unwirtschaftlichkeit der Provision, wenn der handelnde Vorstand die im Vertretervertrag festgelegte Provisionen ursprünglich als angemessene Gegenleistung für die Vertriebsbemühungen bewertet hat, und nichts dafür ersichtlich sei, dass Vorstand kollusiv mit dem Vertreter zum Nachteil des Krankenversicherungsträgers zusammengewirkt habe.
Der Vertriebserfolg des Vertreters, der dem Krankenversicherungsträger rund ein Drittel seines Mitgliederbestands zugeführt hat, lege nicht die Annahme nahe, die Provisionsvereinbarung sei unwirtschaftlich. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Bestandsprovisionen über mehr als dreizehn Jahre hinweg bezahlt worden sind.
Wettbewerbsgrundsätze nicht Teil der Rechtsordnung
Die „Wettbewerbsgrundsätze“ seien nicht unmittelbar Teil der Rechtsordnung. Es handele sich lediglich um eine Meinungsäußerung der Aufsichtsbehörden, die nicht dazu führten, dass einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein bestimmtes Verhalten verboten sei.
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ein Recht der Krankenkasse, eine Anpassung des Vertretervertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen, scheide als rechtsvernichtender Einwand von vornherein aus.
Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verdränge die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, soweit es um die Auflösung des Vertrags gehe.
Kein Verbot durch förmliches Gesetz
Es lasse sich auch nicht feststellen, dass dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Zahlung einer mit den Wettbewerbsgrundsätzen unvereinbaren Bestandsprovision durch ein förmliches Gesetz verboten werde.
Ein Verbot aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs berühre die Gültigkeit des Vertretervertrages in der Regel schon deshalb nicht, weil es sich allein gegen die Krankenkasse richte.
Ein Verstoß gegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lasse die Gültigkeit einer Provisionsabsprache unberührt.
Kein Wucher
Der Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) sei nicht schon erfüllt, wenn die Provision die nach den Wettbewerbsgrundsätzen zulässige Höhe überschreite.
Der Fachsenat für Handelsvertretersachen hob schließlich hervor, dass die in den „Wettbewerbsgrundsätzen“ genannten Höchstgrenzen eher deutlich unter demjenigen liegen, was private Krankenversicherer an Provisionen für die Neukundengewinnung zahlen.
Mit einer offensichtlichen Verletzung öffentlich-rechtlicher Haushaltsvorschriften sei eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen, weil keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass dies den Parteien bewusst gewesen sei.
Foto: Evers Rechtsanwälte