Das Investmentsteuergesetz zielt darauf ab, die Besteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu vereinheitlichen. Die Vorabpauschale, die von depotführenden Stellen berechnet wird, ist eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer für Kursgewinne und wird jährlich zum 2. Januar fällig.
Berechnung der Vorabpauschale
Die Vorabpauschale wird ermittelt, indem der Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2023 mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert wird. Für 2024 basiert die Berechnung auf einem Basiszins von 2,55 Prozent, festgelegt von der Deutschen Bundesbank. Als Faustregel gilt: Pro 10.000 Euro Fondsvolumen können bis zu 35 Euro Vorabpauschale anfallen.
Einbehaltung und Einzug der Vorabpauschale
Deutsche Depotbanken und Fondsplattformen sind für die Berechnung und den Einzug der Vorabpauschale verantwortlich. Anleger sollten darauf achten, dass genügend Guthaben zur Abbuchung auf ihren Verrechnungskonten vorhanden ist. Bei unzureichendem Guthaben können Depotbanken Fondsanteile verkaufen, um die Zahlung zu leisten. Anleger im Ausland müssen die Versteuerung selbst regeln, um Strafen zu vermeiden.
Möglichkeiten zur Reduzierung der Abgabe
Um den Abzug der Vorabpauschale zu minimieren, können Anleger einen Freistellungsauftrag einrichten. Möglich sind bis zu 1000 Euro für Singles und bis zu 2000 Euro für Eheleute. Für Aktien-ETFs liegt der Freistellungsbetrag bei 125 Euro je 10.000 Euro Fondsvolumen. Keine Vorabpauschale wird für Fonds mit negativem Jahresergebnis erhoben.
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