Im Ergebnis hatten die Karlsruher Richter für Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen worden waren, hohe Abschläge bei der Kündigung von Versicherungsverträgen zugelassen. Bei diesen Verträgen müssen Versicherer nur die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
Hintergrund war das sogenannte „Zillmer-Verfahren“, das eine Verrechnung aller Abschluss- und Stornokosten mit den vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien vorsah. Danach war häufig von den gezahlten Prämien wenig übrig, sodass sich die Kündigung eines Versicherungsvertrages als äußerst ungünstige Entscheidung für den Kunden darstellte.
Aus diesem Grunde wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei seiner Reform 2008 in diesem Punkt auch deutlich geändert, indem der neue Paragraf 169 einen gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert vorsieht, der die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre des Versicherungsvertrages verteilt.
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Widerrufsrecht bei Policenmodell
Für Banken und Versicherungen kritischer ist die Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Versicherungsverträgen. So entschied der BGH im Jahr 2014 (Az. IV ZR 76/11), dass Versicherte, die beim Abschluss der Lebensversicherung nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren, die Rückzahlung der Beiträge inkl. Verzinsung verlangen können.
Die Entscheidung betraf Versicherungsverträge, die nach Paragraf 5a des bis 2008 geltenden VVG zustande gekommen waren. Diese Verträge im „Policenmodell“ zeichneten sich dadurch aus, dass der Kunde die gesamten Versicherungsbedingungen nicht schon bei Antragstellung kannte, sondern sie erst mit dem Versicherungsschein vom Versicherer erhielt.
Das Gesetz räumte dem Versicherungsnehmer deshalb ein Widerrufsrecht ein, das für Lebensversicherungsverträge eine Frist von 30 Tagen bestimmte. Voraussetzung für den Fristbeginn war eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dieses Widerrufsrecht, auf das in „drucktechnisch hervorgehobener Form“ hingewiesen werden musste. Fehlte es an der Einhaltung dieser Form, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Das hatte zur Folge, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach Vertragsabschluss von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machten und die Rückzahlung aller bis dahin geleisteten Versicherungsprämien forderten.
Seite vier: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts