Eine oft übersehene Ausnahme bildet indes die Regelung des § 506 BGB, welche dem Verbraucher eine Widerrufsmöglichkeit bei Teilzahlungsgeschäften eröffnet. Hat der Versicherungsnehmer das Honorar also bei einer ratierlichen Zahlungsweise mit einem Aufschlag zu entrichten, besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Vertraglich gewährte Widerrufsmöglichkeiten
Enthält die Honorarvereinbarung gleichwohl eine Widerrufsbelehrung, so gewährt der Vermittler dadurch regelmäßig ein vertragliches Widerrufsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wird ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt, stellt sich dann trotzdem die Frage, ob eine richtige Belehrung des Versicherungsnehmers erfolgt ist und ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
Empfehlung für Vermittler
Vermittlern ist zu empfehlen, Honorarvereinbarungen unbedingt durch einen versierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Dieser sollte dann im konkreten Einzelfall nicht nur die Gewährung von Widerrufsrechten prüfen und die Gestaltung der etwaigen Widerrufsbelehrung übernehmen, sondern auch die übrigen Regelungen der Honorarvereinbarung gestalten.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich „Gestaltung von Honorarvereinbarungen“ auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg informieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier.
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte