Bestehen Zweifel, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen wurde, können die Angelegenheiten des Betroffenen besser durch einen ernannten Betreuer geregelt werden, als von den Bevollmächtigten, da die Vollmacht im Rechtsverkehr nur eingeschränkt Bestand hat. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
In dem vorliegenden Fall hatte eine psychisch kranke Frau ihrer Schwester eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt und kurz danach widerrufen.
Das Amtsgericht hat daraufhin, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, für die Betroffene eine Berufsbetreuerin ernannt.
Zweifel an Widerruf
Die Schwester der Betroffenen legte gegen die Ernennung der Berufsbetreuerin Rechtsbeschwerde ein.
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In seinem aktuellen Urteil (Az.: XII ZB 610/14) vom 19. August 2015 gibt der BGH den vorgeschalteten Instanzgerichten Recht. Die Angelegenheiten eines Betroffenen durch den Bevollmächtigten könnten demzufolge nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden, wenn es Zweifel gebe, ob die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden sei.
Die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr sei durch ihren Widerruf auch dann eingeschränkt, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs verbleiben würden. (nl)
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