Widerrufsrecht: Wann müssen Makler Honorare zurückbezahlen?

Letzten Freitag ist das sogenannte „neue Widerrufsrecht“ in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf Versicherungsmakler und auf die von ihnen vermittelten Verträge?

Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt

Abgesehen von den sehr relevanten Änderungen für Onlineshops, stellt sich für den Makler die Frage, welche Auswirkungen das neue Gesetz für die von ihm vermittelten Verträge hat.

Hintergrund für die oben aufgeworfene Fragestellung ist das sogenannte „neue Widerrufsrecht„, welches mit dem Stichtag 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist.

Das neue Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2013 über die Rechte der Verbraucher, mit der die Europäische Union anstrebt, die Regeln für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu vereinheitlichen. Es dient weiterhin dazu, den Schutz der Verbraucher zu erhöhen.

Informationspflichten geregelt

Die neuen Vorschriften sind in den Paragrafen 312 ff. BGB geregelt. Es betrifft zum einen die Fernabsatzverträge, zum anderen Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, dazu gehören auch Verträge über Finanzdienstleistungen.

Diese sind in Paragraf 312 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt – Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung etc.

Des Weiteren sind auch Informationspflichten (Paragraf 312 d BGB) sowie Regelungen über Abschriften und Bestätigungen von Vertragsdokumenten (Paragraf 312 f BGB) geregelt. Auch wird auf das Widerrufsrecht nach Paragraf 355 BGB verwiesen (Paragraf 312 g BGB).

Widerrufsrecht erlischt

Hinzuweisen ist hier auch auf Paragraf 356 Absatz 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder in Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt erlischt.

Demnach erlischt künftig das Widerrufsrecht bei einer fehlerhaften Belehrung nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen aller Voraussetzungen des Fristbeginns.

Die sich aufdrängende Frage ist schließlich, inwieweit für den Makler nun ein Handlungsbedarf besteht, die neue Gesetzeslage zu beachten. Abgesehen von den sehr relevanten Änderungen für „Onlineshops und Onlinehändler“, stellt sich für den Makler die Frage, welche Auswirkungen das neue Gesetz für die von ihm vermittelten Verträge hat.

Versicherungsvertragsgesetz hat grundsätzlich Vorrang

Zunächst ist zu sagen, dass das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich Vorrang hat. Alle Versicherungsverträge fallen demnach unter das VVG und werden von diesem Gesetz geregelt. Gleichwohl stellt sich die Frage, was mit den „weiteren“ Verträgen ist.

Seite zwei: Neues Widerrufsrecht gilt für Service- und Honorarverträge

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