Eine pflegende Privatperson kann unter Umständen bei der Einkommensteuererklärung den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen – und zwar im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Mit dem Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr sollen laut VLH-Experten die laufenden Ausgaben des Pflegenden aufgefangen werden, die oft nur schwer nachzuweisen sind. Das könnten zum Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten sein, aber auch Aufwendungen für eine spezielle Pflegebekleidung oder für Reinigung und Wäsche.
Sollten die Ausgaben der pflegenden Person höher als 924 Euro pro Jahr sein, könne sie auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die tatsächlich anfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall müssten aber alle Ausgaben belegt werden.
Wer auf den Pflege-Pauschbetrag setzt, muss nach Angaben des VLH eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit dieser gewährt wird: Das nachvollziehbare enge Verhältnis zwischen dem Pflegenden und der Person, die gepflegt wird, sei dabei besonders wichtig. Der Mensch, der die persönliche Unterstützung erhält, müsse hilflos sein und der Pflegende müsse selbst pflegen. Außerdem dürfe der Pflegende für die Pflegeleistungen keine Bezahlung im Sinne einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung bekommen. Die Pflege solle im gewohnten häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen stattfinden.
Pauschbetrag kann mehrfach berücksichtigt werden
Der Pflege-Pauschbetrag wird den VLH-Experten zufolge auch dann in voller Höhe gewährt, wenn sich die Pflegetätigkeit nicht über das ganze Jahr erstreckt. Der Fiskus berücksichtige den Pauschbetrag auch mehrfach, wenn eine Privatperson mehrere Angehörige – etwa Mutter und Vater – pflegt und die genannten Bedingungen jeweils gegeben sind. Teilen sich mehrere Privatpersonen – etwa Geschwister – die Pflege eines Angehörigen, werde der Pflege-Pauschbetrag gleichmäßig unter den pflegenden Personen aufgeteilt. (kb)
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