Das Provisionsabgabeverbot tritt am 1. Juli außer Kraft. Vor 13 Jahren büßte es die Qualität als gesetzliches Verbot ein. Provisionsabgaben waren seither zivilrechtlich verbindlich. Vor sechs Jahren wurde ihm in der Lebensversicherung mangels hinreichender Bestimmtheit auch im Verhältnis zum Vermittler die Wirksamkeit versagt. Seither können Provisionsabgaben frei beworben werden. Kunden, Vermittler, aber auch Fintechs sollen hiervon jedoch nicht lange profitieren. Denn das Provisionsabgabeverbot soll auf einfachgesetzlicher Ebene „rechtssicher“ verankert werden. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Das neue Provisionsabgabeverbot soll nun bisher nicht erkannte Fehlanreize für Verbraucher vermeiden. Dazu sollen nicht nur Vermittler, egal ob erlaubnispflichtig oder -frei tätig, sondern auch deren Angestellte und selbst Versicherer aus anderen EU-Staaten dem Verbot unterworfen werden. Verstöße könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen würde die Wirksamkeit versagt. Das Verbot soll auch wieder die Qualität einer Marktverhaltensregel haben, damit Verbände, Versicherer und Vermittler mittels Abmahnung und Unterlassungsklage gegen Provisionsabgaben vorgehen können.
Kein Schutz gegen Incentives
Aber damit nicht genug, auch sonstige Sach- und Dienstleistungen sollen untersagt werden, ebenso wie Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, die 15 Euro pro Versicherung und Kalenderjahr als Wert überschreiten. Ausgenommen wird die Gewährung von Provisionen an Kunden, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherers sind. Dies soll jedoch nur gelten, sofern das Vermittlerverhältnis nicht nur eben deshalb begründet wurde. Tippgebervergütungen an Dritte, die weder Versicherungsnehmer noch versicherte Personen oder Bezugsberechtigte sind, bleiben möglich. Dies wird immerhin Hausverwalter, Steuerberater und sonstige „Zuträger“ versöhnlich stimmen, die weiterhin auf Einnahmen aus Provisionsabgaben hoffen dürfen. Damit bietet der Relaunch des Verbots aber auch keinen Schutz gegen Incentives nach Art eines Kunden-werben-Kunden oder Tippgeberabreden mit nahestehenden Personen.
Ebenfalls ausgenommen werden sollen Abgaben zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung. Insoweit seien Fehlanreize nicht zu befürchten. Dies wird Vertreter, die in die Stammorganisation eines anderen Versicherers wechseln ebenso freuen wie ihre von Maklereinbrüchen gepeinigten Kollegen, die damit bei Rabattierungen weiterhin zu Lasten Ihrer Provision aus dem Vollen schöpfen können.