Die am 21. März 2016 in Kraft getretene EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) wurde sehr spät von der deutschen Legislative umgesetzt. Seit Kurzem steht nun fest, welche Behörde in welchem Bundesland für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO zuständig ist. Weiterhin undurchsichtig, bleibt der Nachweis der Beratungstätigkeit „Alte Hasen“.
Die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde sei bei §34i GewO analog zu der des §34f GewO für Finanzanlagenvermittler geregelt – die Ausnahme bilde Hessen. Insofern sei die Industrie- und Handelskammer (IHK) die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein.
In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen habe das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit.
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Umsetzung unnötig kompliziert
„Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der WIKR unnötig kompliziert. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise in Mannheim die IHK für die Erlaubniserteilung zuständig ist. Befindet sich der Firmensitz auf der anderen Rheinseite in Ludwigshafen, dann ist das Gewerbeamt der richtige Ansprechpartner. Hinzu kommt, dass bei der sogenannten `Alte-Hasen-Regelung´ der Nachweis einer fünfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen ist“, kritisiert Michael Neumann, Geschäftsführer von Qualitypool. “
Grundsätzlich genüge der Nachweis der Beratungstätigkeit – beispielsweise mittels einer Beratungsdokumentation. Wer für die vergangenen fünf Jahre durchgängig Provisionsabrechnungen vorlegen kann, sei auf der sicheren Seite. Problematisch sei, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich leben.
„Alte Hasen“ Unstimmigkeiten auch innerhalb der Bundesländer
Selbst innerhalb eines Bundeslandes können Differenzen auftreten. So verlangt eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung, also vier Fälle pro Jahr. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlangt hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen.
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„Eine uneinheitliche Auslegung der vom Gesetzgeber zum Teil unkonkret formulierten ImmVermV ist damit vorprogrammiert. Wer sich nicht durch den langsamen Anlauf der WIKR ausbremsen lassen möchte, sollte sich jetzt unbedingt – sofern notwendig – für die Sachkundeprüfung anmelden. Der durch den Gesetzgeber verursachte späte Umsetzungszeitpunkt verringert nämlich erheblich die einjährige Übergangsfrist“, rät Neumann. (kl)
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