BdV: Wildwechselkollision – wann die Teilkaskoversicherung nicht greift

Totes Reh am Straßenrand, LKW fährt vorbei
Foto: PantherMedia / Thomas Ix
2022/2023 starben über 209.000 Rehe, vor allem durch den Straßenverkehr.

Im Herbst ist das Wildwechselrisiko besonders hoch. Neben der früher einsetzenden Dämmerung und ungünstigen Witterungsbedingungen wie Nebel kommt die Brunftzeit vieler Wildtiere hinzu. Kaskoversicherte wähnen sich bei Wildunfällen auf der sicheren Seite. Ein Zusammenstoß mit einem Tier ist allerdings nicht automatisch von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.

„Ob die Versicherung zahlt, hängt von der Tierart und der Frage ab, ob es sich um ein Ausweichmanöver oder einen direkten Zusammenstoß handelt“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Die Teilkaskoversicherung springt ein, wenn Versicherte mit Haarwild kollidieren. Auch bei einer Kollision mit einem Tierkadaver.

Als Haarwild gelten nach Bundesjagdgesetz unter anderem ein Wildschwein oder ein Reh (die gesamte Liste finden Sie hier). „Ist der Zusammenprall mit dem Haarwild die Unfallursache, kommt die Versicherung nicht nur für Fahrzeugschäden auf. Auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch die Auswirkungen des Zusammenstoßes entstehen, sind gedeckt – zum Beispiel, wenn der Fahrer in einen Seitengraben abkommt“, so Boss. Haben Versicherte bei der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung im Schadenfall vereinbart, wird diese von der Versicherungsleistung grundsätzlich abgezogen, so der BdV.

Wichtig: erweiterter Wildschutz

Anders sieht es laut BdV bei Kollisionen mit beispielsweise ausgebüxten Haustieren oder umherirrenden Nutztieren wie einem frei laufenden Pferd aus sowie mit Federwild, Wölfen oder Waschbären. Zusammenstöße mit Tieren dieser Art sind oftmals vom Versicherungsschutz ausgenommen. „Wir empfehlen, auf die sogenannte erweiterte Wildschadenklausel in der Teilkaskoversicherung zu achten. Nur so sind Kollisionen auch mit Tieren jeder Art versichert“, betont Boss.

Wenn diese Klausel nicht Vertragsbestandteil ist, bleibe nur noch die Vollkaskoversicherung. Der Schaden würde dann aber grundsätzlich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes zur Folge haben, so Boss.

Tiergröße bei Ausweichunfällen entscheidend

Bei der Schadenregulierung nach Ausweichunfällen spielt die Größe des Tieres eine entscheidende Rolle. Weicht beispielsweise ein Autofahrer einem Wildschwein aus, ohne es zu berühren, würde die Teilkaskoversicherung den Schaden übernehmen. Dies gilt, da das Wildschwein als ‚größeres Haarwild‘ eingestuft wird und der Unfall durch das Ausweichmanöver verursacht wurde. So sieht es die überwiegende Rechtsprechung. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 ist das Ausweichmanöver bei größeren Tieren bereits objektiv erforderlich, um erhebliche Personen- und Sachschäden abzuwenden. Ist die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar, muss die Versicherung nach dem genannten Urteil nur noch 50 Prozent der Kosten tragen, so der BdV.

Anders sieht es bei Ausweichunfällen mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs aus. Viele Versicherer verweigern die Zahlung, weil man mit dem Überfahren des Tieres kaum einen nennenswerten Fahrzeugschaden riskiert hätte. Ein riskierter Totalschaden durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung wird von den Versicherern als unverhältnismäßig angesehen. Allerdings gebe es auch Gegenbeispiele, wie unter anderem das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05. Das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses wurde hier nicht als grob fahrlässig erachtet, sodass die Versicherung zahlen musste. Die Rechtsprechung ist sich hier laut BdV uneinig.

Nach Angaben des Deutschen Jagdverbandes (DJV) sterben Rehe am häufigsten durch nichtjagdliche Einflüsse, vor allem durch den Straßenverkehr. Im Jahr 2022/23 waren es rund 209.400 Tiere. Es folgen Schwarzwild (15.220), Damwild (4.810) und Rotwild (2.940). 

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