Der Winter ist da und hat Schnee und Eis im Gepäck. Damit die kalte Jahreszeit nicht zum finanziellen Ruin wird, gibt der Bund der Versicherten e.V. (BdV) allen Mietern und Hausbesitzern Tipps für die richtige Absicherung.
Sowohl Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer als auch Mieterinnen und Mieter sollten zumindest eine Privathaftpflichtversicherung haben, falls jemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt“, erklärt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.
Hauseigentümer, aber oft auch Mieter, seien verpflichtet die Wege vor Haus oder Wohnung frei von Schnee und Eis zu halten. Werde dieser Pflicht nicht nachgekommen, müsse für entstandene Schäden gehaftet werden.
Haftpflichtversicherung ist essentiell
Diese Pflicht besteht für Mieter laut BdV dann, wenn die sogenannten Verkehrssicherungspflichten durch den Vermieter auf sie übertragen worden sind. Eine Privathaftpflichtversicherung sei daher existenziell für Mieter und Eigentümer.
Vermietende Hausbesitzer die nicht selbst im Haus wohnen und die Räum- und Streupflicht nicht auf einen Mieter übertragen haben, sollten zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.
„Die Haftpflichtversicherung leistet bei berechtigten Ansprüchen, besitzt aber noch einen weiteren Vorteil: Der Versicherer wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab“, erläutert Boss.
Kürzung der Versicherungsleistung
Den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung zufolge müssen unter anderem im Winter alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt und regelmäßig kontrolliert werden. Alternativ seien wasserführende Anlagen abzusperren und entleert zu halten.
Dies zu beachten sei wichtig, da der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit sei, sollte der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich verletzen.
Bei lediglich grob fahrlässiger Verletzung werde die Leistung in einem, der Schwere der Schuld entsprechenden Maße gekürzt. Darüber hinaus kann der Versicherer den Vertrag laut BdV fristlos kündigen, sollten vorsätzliche oder fahrlässige Obliegenheitsverlezungen vorliegen.
Seite zwei: Gefahr durch Kerzenlicht