Winterliche Gefahren: Wer räumen muss und welche Versicherungen schützen

Schneeräumen ist Pflicht...
© Bildagentur PantherMedia / Deyan Georgiev
Schneeräumen ist Pflicht

Mit Schnee und Eis nehmen die Risiken für Unfälle auf Gehwegen, Hauseingängen und Zufahrten deutlich zu. Haus- und Grundstückseigentümer sowie in manchen Fällen auch Mieter sind gesetzlich verpflichtet, diese Flächen sicher für Passanten zu halten. Der Bund der Versicherten informiert über den passenden Versicherungsschutz bei Schnee und Eis.

Fakt ist, wer die Räumpflicht und damit die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, haftet für Schäden, die durch Unfälle auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen entstehen. „Eine Privathaftpflichtversicherung bietet in solchen Fällen finanziellen Schutz und wehrt unberechtigte Forderungen ab“, erklärt BdV- Vorständin Bianca Boss.

Primär sind Hauseigentümer für den Winterdienst verantwortlich. Diese Pflicht kann jedoch durch eine klare Vereinbarung im Mietvertrag auf Mietern übertragen werden. Kommt eine Person auf glatten Wegen zu Schaden, müssen Eigentümer und Mieter unter Umständen haften, wenn sie den Winterdienst vernachlässigt haben.

Bianca Boss
Bianca Boss, BdV-Vorständin

„Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es geschneit hat, während die Eigentümerin im Büro war und in dieser Zeit ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg vor dem Grundstück ausgerutscht ist“, sagt Boss.

Sind Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieter schadensersatzpflichtig, kann das teuer werden, denn sie haften mit Vermögen und Einkünften bis hin zur Pfändungsgrenze. Zur Absicherung der finanziellen Folgen dient in einem solchen Fall die Privathaftpflichtversicherung. Sie begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderungen ab – sogar vor Gericht.


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Hauseigentümer, die ihre Immobilie nicht selbst bewohnen, sollten zudem prüfen, ob sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung benötigen. Diese deckt die Haftung ab, wenn Dritte beispielsweise auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg ausrutschen und sich verletzen. Zusätzlich empfiehlt der BdV, sich gegen Schäden abzusichern, die durch Schnee am Gebäude entstehen können. „Eine Wohngebäudeversicherung sollte idealerweise um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden, um Schäden durch Schneedruck oder andere Naturereignisse abzudecken“, sagt Boss.

Die Räum- und Streupflichten können regional unterschiedlich geregelt sein. In welchen Zeitfenstern und wie oft geräumt und gestreut werden muss, legen Städte und Gemeinden in ihren Ortssatzungen fest – und die können ganz unterschiedlich ausfallen.

Dort steht unter anderem auch, in welcher Breite die Wege zu räumen sind. In vielen Gemeinden gelten feste Zeiten, etwa von 7 bis 20 Uhr, in denen Gehwege begehbar sein müssen. Eigentümer sind in der Regel dafür verantwortlich, können die Pflicht jedoch per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Wichtig ist dabei, dass dies explizit im Mietvertrag vereinbart wird – eine bloße Erwähnung in der Hausordnung reicht nicht aus.

Versäumte Räumpflichten können teuer werden

Unabhängig vom Versicherungsschutz drohen Eigentümern oder Mietern, die ihre Streu- und Räumpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben – etwa, weil sie im Urlaub sind – Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hin. Die Bußgeldhöhe variiert genauso wie die Uhrzeiten, zu denen die Gehwege geräumt sein müssen, je nach Stadt und Gemeinde. Das eventuelle Bußgeld für das Missachten der Streupflichten wird von der Privathaftpflichtversicherung nicht übernommen.  

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