Weiterhin sind auch wichtige Fragen offen oder zumindest die Antwort nicht allgemein bekannt, insbesondere in Zusammenhang mit der künftig notwendigen Zielmarktbestimmung. So ist auch sechs Wochen vor dem Start offenbar noch immer nicht geklärt, wie dabei einheitlich eine Risikoklassifizierung vorgenommen werden soll, wer dafür haftet und inwieweit die BaFin die Bestimmung des Zielmarkts vorab kontrolliert.
Für eine Risikoeinstufung gibt es zwar eine detaillierte Anweisung in der EU-Verordnung zu Basisinformationsblättern (KIDs) für „verpackte“ Investmentprodukte (PRIIPs). Aber für AIFs gilt diese erst ab 2020 und nach Gosslars Worten sind – wohl auch wegen des noch fernen Termins – bei den Behörden nur schwer Auskünfte darüber zu erlangen, ob die PRIIPs-Methode für die Klassifizierung im Rahmen der Zielmarktbestimmung nach MiFID II herangezogen werden kann.
Zudem führt die PRIIPs-Methode bisher dazu, dass Publikums-AIFs unabhängig von der tatsächlichen Risikoausprägung automatisch in die zweithöchste Risikoklasse 6 von 7 fallen. Das ist nicht unbedingt zielführend.
Wer haftet für die Zielmarktbestimmung?
Alternativ könnte eine Einstufung mit den bisherigen „Bordmitteln“ vorgenommen werden, etwa mit der schon vor einigen Jahren erarbeiteten Systematik des Sachwerteverbands BSI. Diese ist allerdings eher „Marke einfach“ und auch nicht gerade der Weisheit letzter Schluss. Als Standard durchgesetzt hat sich die BSI-Systematik jedenfalls nie wirklich und ob sie künftig bei allen Banken Akzeptanz findet, erscheint fraglich.
Ebenfalls offen ist die Frage, wer für die korrekte Zielmarktbestimmung haftet. Klar ist, dass diese zunächst der „Konzepteur“, wie der Initiator im offiziellen MiFID-II-Sprech heißt, vornehmen muss. Darauf aufbauend muss der Vertrieb die Kriterien anhand seines speziellen Klientels verfeinern.
Dass letzteres in die Verantwortung des Vertriebs fällt, ist unstrittig. Die Frage ist jedoch, ob er auch für eine falsche Einstufung haftet, die schon der „Konzepteur“ vorgenommen hat. Dies werde voraussichtlich erst in Jahren durch die Rechtsprechung entschieden, sagte Kobabe. Gerade in Hinblick auf die vielen noch offenen Punkte ist das für den Vertrieb ein nicht unbeträchtliches Risiko.