Muss Nachbar Beeinträchtigungen hinnehmen?
Laut Arag-Juristen nur, wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings unter Umständen nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Az.: V ZR 102/03).
Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. Und auch eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können.
Grundsätzlich sieht § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine solche Ausgleichszahlung – die sogenannte „Laubrente“ – zwar vor, wenn eine wesentliche und ortsübliche Beeinträchtigung das Maß des Zumutbaren überschreitet.
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