Das Angebot an bezahlbarem Wohnraum ist in den meisten Großstädten und Ballungsräumen mager. Mit einem befristeten Mietvertrag können sich Wohnungssuchende Luft verschaffen und auf dem Wohnungsmarkt orientieren. Arag-Experten erörtern die Fallstricke bei Zeitmietverträgen.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) können Mieter und Vermieter einen befristeten Mietvertrag abschließen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf einer im Mietvertrag festgelegten Zeit. Weder der Mieter noch der Vermieter müssen nach Ablauf des Mietvertrags extra kündigen.
Sind Zeitmietverträge gültig?
Seit 2001 sind allerdings nur noch sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge zugelassen. Dazu muss der Vermieter einen der im Gesetz vorgesehenen Gründe für die Befristung haben und diesen auch dem Mieter schriftlich mitteilen.
Gründe für die Befristung
Zeitmietverträge sind laut ARAG Experten gültig, wenn der Vermieter, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts die Wohnung nutzen wollen – vergleichbar mit den Regelungen für den Eigenbedarf.
Darüber hinaus kann eine befristete Vermietung rechtens sein, wenn die Räume derart verändert oder instandgesetzt werden sollen, dass dies nicht geschehen kann, solange ein Mieter die Wohnung bewohnt.