Wohnflächenberechnung: Kontrolle ist besser

Beim Kauf einer Immobilie zählt jeder Quadratmeter. Doch unterschiedliche Regeln für die Ermittlung der Wohnfläche können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daher rät die BHW Bausparkasse Immobilienkäufern, die Angaben genau zu prüfen.

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Insbesondere Terrassen und Balkone werden unterschiedlich in der Flächenberechnung berücksichtigt.

Zur Wohnflächenberechnung gelten demnach derzeit zwei Regelungen: Die Wohnflächenverordnung (WoflV) und die DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“.

Gravierende Unterschiede zeigten sich etwa bei den Berechnungen der Terrassenflächen, Balkone, Dachgärten und Loggien. Nach DIN 277 werden sie zu 100 Prozent in die Nutzfläche eingerechnet, während sie nach der WoflV in der Regel nur zu einem Viertel, maximal zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt werden.

Sonderregeln bei Wintergärten und Dachschrägen

Auch hinsichtlich der Dachschrägen entstehen nach Aussage der BHW Bausparkasse je nach Regelung unterschiedliche Bewertungen. Sind die Flächen darunter weniger als einen Meter hoch, fallen sie laut WoflV aus der Berechnung der Wohnfläche heraus.

Ist die Dachschräge ein bis zwei Meter hoch, werden die Flächen darunter zu 50 Prozent angerechnet. Gleiches gelte für Flächen unter Treppen. Nach DIN 277 jedoch finden diese Flächen zu 100 Prozent Berücksichtigung.

Zudem werden nach DIN 277 keine Wohnflächen berechnet, sondern die Nutz- und Verkehrsflächen einer Wohnung. Daneben gibt es weitere Sonderregelungen für Erker, Nischen, Wandschränke, Schornsteine, frei stehende Säulen oder Wintergärten.

„Die Unterschiede bei der Flächenbemessung können erheblich sein“, erklärt Bernd Neuborn von der BHW Bausparkasse. „Daher sollten Immobilienkäufer einen offiziellen Gutachter zu Rate ziehen. Dessen Angaben haben bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand.“ (bk)

Foto: Shutterstock

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