Der Häger Versicherungsverein a.G. hat seine Makler darüber informiert, dass sowohl Bestands- als auch Neukunden bei Häger nicht von den Auswirkungen des Wohngebäude-Urteils des OLG Celle (Az.: 8 U 213/11 vom 10. Mai 2012) betroffen sind.
Das Urteil sieht im Leistungsfall die Beweispflicht beim Versicherungsnehmer, wenn nach einem Versichererwechsel der Zeitpunkt des Schadens nicht eindeutig ermittelt werden kann.
„Wir folgen in diesem Fall klar der Empfehlung des GDV im ‚Handbuch der Sachversicherung‘. Gibt es Zweifel an der zeitlichen Zuordnung des Schadens, legen wir dies nicht zu Lasten unserer Versicherungsnehmer aus“, betont Häger-Vorstand Andreas Vogtschmidt.
Regelung für alle Sparten und Verträge gültig
Könne der Schadenzeitpunkt nicht eindeutig geklärt werden, leiste Häger als gegenwärtiger Versicherer zum Zeitpunkt der Schadensmeldung – Vertrags- und Prämienzahlungsdeckung vorausgesetzt. Für Häger-Vorstand Vogtschmidt sollte diese Vorgehensweise eine Selbstverständlichkeit sein. Die Regelung gelte für alle von Häger betriebenen Sparten und für alle bestehenden Verträge sowie für das Neugeschäft. (fm)
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