Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Mieter nicht für selbst verschuldete Schäden in der gemieteten Wohnung aufkommen, sollte eine Wohngebäudeversicherung vorhanden sein.
In dem vorliegenden Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter in einem Topf Öl erhitzt und zeitweise die Küche verlassen, woraufhin ein Brand entstand.
Die Mieter verlangten eine Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung, deren Kosten die Mieter anteilig tragen.
Die Vermieterin lehnte dies ab, da sie ein Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen befürchtete. Daraufhin verklagten die Mieter ihre Vermieterin auf Beseitigung des Brandschadens.
Mieter kann Gegenleistung erwarten
Der BGH hat den Mietern mit seiner Entscheidung vom 19. November 2014 (Az.: VIII ZR 191/13) gestattet, die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen zu dürfen. In seiner Urteilsbegründung führt er aus, dass der Mieter erwarten könne, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Wohngebäudeversicherung zu haben.
Normalerweise muss der Vermieter nach Paragraf 535 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Mieter den Schaden selbst fahrlässig verursacht hat.
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Dies greift allerdings nicht wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudepolice besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt wurden. Dann ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen.
Der Mieter sollte erwarten können, dass ihm die entstandenen Kosten für eine Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen, so der BGH. (nl)
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