Enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Wohngebäude-versicherung eine „strenge Wiederherstellungsklausel“, muss eine enge Auslegung dieser erfolgen, um eine Bereicherung des Versicherungs-nehmers ausschliessen zu können, so der BGH in einem Urteil.
In dem Streitfall war einem Versicherungsnehmer bei dem Brand seines Hauses ein erheblicher Schaden entstanden.
Neuwert- versus Zeitwertanteil
Sein Wohngebäudeversicherer hatte ihm eine Zeitwertentschädigung von 134.501,59 Euro gezahlt. Der Hausbesitzer verlangt aber zusätzlich eine Entschädigung für den Neuwertanteil des Hauses.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht hierzu:
„Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen …“
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Der Versicherungsnehmer hatte innerhalb der Dreijahresfrist mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen.
Der Versicherer weigert sich allerdings, den Neuwertanteil zu übernehmen, da die neu errichtete Immobilie wegen einer vergrößerten Grundfläche um 37 Prozent „in Art und Größe wesentlich von dem früheren Gebäude abweiche und deshalb nicht von gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne von Paragraf 28 (7) VGB 2010 sei.“
Das zuständige Landgericht hatte dem Versicherer recht gegeben, das Oberlandesgericht dem Versicherungsnehmer.
Seite zwei: Enge Auslegung der „strengen Wiederherstellungsklausel“