Wohnungswirtschaft fordert Nachbesserungen am Modell der Grundsteuer

Der Deutsche Bundestag berät am Donnerstag die Gesetzentwürfe zur Grundsteuerreform. Zuvor hatte das Bundeskabinett die Entwürfe verabschiedet. Ein Kommentar von Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft.

Wir begrüßen es, dass endlich Bewegung in die Grundsteuerreform kommt. Der aktuelle Entwurf sieht eine umfassende Länderöffnungsklausel vor. Wir bewerten es als sehr hilfreich, dass die Länder nun vom Bund abweichende Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer treffen können sollen. Nun sind die Länder aufgefordert, sich bei einer Abweichung vom ertragsorientierten Bundesmodell auf ein einheitliches und einfaches Flächenverfahren als Alternative zu einigen. Denn nur so können immense Kostensteigerungen für Vermieter und Mieter vermieden werden.

Entwürfe lösen die grundsätzlichen Probleme nicht

Gelöst sieht die Wohnungswirtschaft die Problematik bei den jetzt in die Beratung gegebenen Entwürfen aber dennoch nicht. Denn diese sehen für das Bundesmodell weiterhin ein vereinfachtes Ertragswertverfahren für die Bewertung von Wohnimmobilien vor, das sowohl Bodenrichtwerte als auch Durchschnittsmieten auf der Basis der Wohngeldmietstufen berücksichtigt.

Der Nachweis tatsächlich niedrigerer Mieten, um damit eine Absenkung der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu erwirken, soll dagegen nicht gelten. Damit würden Wohnungsbestände entlastet, die höhere Mieten als die Durchschnittsmiete haben. Belastet werden dagegen die Wohnungsbestände, die niedrigere Mieten als die Durchschnittsmiete aufweisen. Damit sind vor allem die Wohnungsbestände der GdW-Mitglieder benachteiligt, da sie die Garanten für das bezahlbare Wohnen in Deutschland sind.

Wohnungswirtschaft fordert Nachbesserung am Bundesmodell

Deswegen fordert die Wohnungswirtschaft weiterhin Nachbesserungen am Bundesmodell: Die Bodenwerte müssen aus der Berechnung für die Grundsteuer raus. Außerdem dürfen nicht einzelne Eigentümergruppen durch eine verringerte Steuermesszahl bevorzugt werden. Stattdessen muss der Nachweis tatsächlich niedrigerer Mieten als Grundlage für die Grundsteuer dienen.

 

Foto: Shutterstock

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