Zur neuen Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) gehören E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen eKF mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h und solchen mit bis zu 20 km/h.
Erstere sollen bereits für Jugendliche ab 12 Jahren erlaubt sein, wobei derzeit in Diskussion ist, ob diese auf reinen Gehwegen oder in Fußgängerzonen überhaupt gefahren werden dürfen oder nur auf Radwegen und gesondert bezeichneten Strecken.
Die schnelleren Modelle bis 20 km/h sollen auf Fahrradwegen oder – falls nicht vorhanden – auf der Straße erlaubt sein. Gehwege sind für diese Modelle tabu. Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein, Helm oder Mofa-Prüfbescheinigung sind aber nicht vorgeschrieben.
Pflichtausstattung der akkubetriebenen E-Scooter sind nach der eKFV eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren. Zusätzlich sind rutschfeste Standflächen vorgegeben.
Fahrzeuge ohne Lenkstange wie E-Skateboards, Hoverboards oder Monowheeler dürfen bislang nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Hierzu ist eine Ausnahmeverordnung in Diskussion, die eine Teilnahme auch dieser E-Fahrzeuge mit Versicherungspflicht regeln soll.
Zu kaufen gibt es die wendigen Alltagsbegleiter bereits jetzt. Doch die dürfen noch nicht auf der Straße fahren, sondern ausschließlich auf Privatgelände. (dr)
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