Wulff Aengevelt: „Ideologischer Irrweg Bestellerprinzip“

5. Ein weiteres gravierendes Argument gegen die Ausweitung des Bestellerprinzips ist ein verfassungsrechtliches: Art. 12 GG lässt eine Einschränkung der Berufsfreiheit in der Ausprägung der Berufsausübungsfreiheit nur zu, wenn die gesetzlichen Maßnahmen zur Herbeiführung des Ziels “Senkung der Erwerbsnebenkosten“ geeignet sind.

Das ist erkennbar indessen nicht der Fall. Im Gegenteil werden die Anschaffungskosten für den Käufer noch deutlich erhöht. Bereits unter diesem Aspekt kann das beabsichtigte Gesetz keinen Bestand haben.

Gesetzgeber hat andere Möglichkeiten

Der Entwurf bestreitet dies in der Begründung (Teil V) mit der Behauptung, die Regelung gewährleiste, dass „anfallende Kosten…(nicht mehr) unbillig auf den Kaufinteressenten…abgewälzt werden“. Genau dieses Ziel wird aber nicht erreicht.

Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber zur Erfüllung seines erklärten zentralen Zieles, die Erwerbsnebenkosten zu senken, andere Möglichkeiten offen stehen, die nicht in den Kernbereich des Grundrechtsschutzes eingreifen.

Hier ist beispielhaft die Senkung der vom Gesetztgeber gegen die gesammelte Expertenmeinung mehrfach drastisch unsozial angehobene Grunderwerbsteuer zu nennen, die in allen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen markant, zum Teil um bis zu 86 Prozent von ursprünglich bundesweit zwei über dann bundesweit 3,5 Prozent auf bis zu 6,5 Prozent erhöht wurde.

Seite vier: Erhöhungsspirale dreht sich weiter

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