Steht ein Arbeitsuchender bei einem Probearbeitstag in einem Unternehmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Darüber entscheidet heute das Bundessozialgericht in Kassel.
Verhandelt wird ein Fall aus dem Raum Halle. Der Kläger hatte sich bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben. Bei einem unbezahlten Probearbeitstag stürzte er und verletzte sich am Kopf.
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Die vorigen Instanzen hatten zugunsten des Arbeitsuchenden entschieden. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) (dpa/AFX)
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