ZBI stößt Immobilienpaket mit 8.000 Einheiten aus offenem Wohnungs-Fonds ab

Fassade eines Mehrfamilienhauses mit gelben Balkonen
Foto: Bildagentur PantherMedia / heiko119
Der ZBI Uni Immo Wohnen hat unter anderem in ältere Wohnblöcke investiert (Symbolbild).

Die ZBI Zentral Boden Immobilien Gruppe hat den Verkauf eines Portfolios von über 8.000 Wohn- und Gewerbeeinheiten in ganz Deutschland aus dem Bestand des offenen Immobilienfonds Uni-Immo Wohnen beurkundet. Was hinter der Transaktion steckt.

Der Verkauf ist Teil einer bereits im vergangenen Jahr begonnenen Neuausrichtung des Portfolios mit umfangreichen Veräußerungen von nicht mehr strategiekonformen Objekten, teilt ZBI mit. Teil des Verkaufspaketes sind unter anderem auch die medial zuletzt stark im Fokus stehenden Bestände in Köln Chorweiler, einer Hochhaussiedlung. Der Übergang der Objekte wird im dritten Quartal erwartet.


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Fabian John, CEO der ZBI Gruppe: „Dieser Verkauf ist ein weiterer wichtiger Schritt in der strategischen Neuausrichtung des Uni-Immo Wohnen ZBI mit der Fokussierung auf Objekte mit einem langfristig positiven Entwicklungspotential für die Anleger und einer stabilen Entwicklung der Rendite. Der Verkauf trägt auch zu einer weiteren Verbesserung der Liquiditätssituation des Fonds, auch über 2025 hinausgehend, bei.“ Käuferin ist die I-Wohnen Gruppe, welche von in-west Partners GmbH gemanagt und geführt wird. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Abwertung und Urteil wegen Risikoeinstufung

ZBI hatte Mitte 2024 eine Neubewertung des Bestands des Fonds vorgenommen, was zu einer Abwertung der Anteile um knapp 17 Prozent führte. Zudem wurde eine strategische Neuausrichtung des Fonds beschlossen. Seitdem stehen Anbieter und Vertrieb in der Kritik von Anlegern und ihren Anwälten, unter anderem wegen der niedrigen Risikoklasse 2 beziehungsweise später 3, in die der Fonds eingruppiert war, sowie weiteren behaupteten Beratungsfehlern.

Vor einer Woche urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dass die Risikoeinstufungen nicht korrekt waren (Urteil vom 21. Februar 2025, Az. 4 HK O 5879/24, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung richtet sich zunächst auf Unterlassung der niedrigen Risikoeinstufung, begründet also nicht unmittelbar einen Schadensersatzanspruch.

Nach Ansicht der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann ist das Urteil jedoch „für alle Betroffenen, die gegen die Fondsgesellschaft oder die beratende Bank vorgehen wollen, absolut positiv und bestätigt, dass sehr gute Chancen auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Fonds bestehen“. Das Urteil hat demnach auch für andere offene Immobilienfonds „enorme Auswirkungen, da von den Kernaussagen zahlreiche Fondsanbieter betroffen sind“.

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