„Mifid II“ kommt nun im Jahr 2018 auf die Branche zu. Eine wesentliche Neuerung ist das sogenannte Produktfreigabeverfahren bei Herstellern von Finanzinstrumenten. Dabei wird die Zielmarktbestimmung teilweise als dessen Kernelement angesehen.
Gastbeitrag von RA Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand
Der Gesetzentwurf für das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, durch das die europarechtlichen Vorgaben in deutsches Recht überführt werden, liegt inzwischen vor.
Die neuen Vertriebsregelungen gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie sind daher unmittelbar von allen Vertrieben mit einer KWG-Erlaubnis, beispielsweise Haftungsdächer oder Vermögensverwalter, zu beachten.
Für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f GewO gelten die Mifid-II-Regelungen dagegen nicht unmittelbar. Nachdem jedoch auch bisher die aufsichtsrechtlichen Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen in großem Umfang durch entsprechende Regelungen in der Finanzanlagenvermittlerverordnung auf Finanzanlagenvermittler übertragen worden sind, ist davon auszugehen, dass die neuen Vertriebsregelungen mittelfristig für Finanzanlagenvermittler in vergleichbarer Weise eingeführt werden.
Zielmarktbestimmung ist Kernelement
Eine wesentliche Neuerung von Mifid II ist die Einführung des sogenannten Produktfreigabeverfahrens bei Herstellern von Finanzinstrumenten.
Im Rahmen des Produktfreigabeverfahrens muss der Hersteller unter anderem mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Auflage des Finanzinstrumentes identifizieren, eine Szenarioanalyse, bei der bewertet wird, welche Risiken bestehen und wie sich Verschlechterungen der Marktbedingungen oder finanzielle Schwierigkeiten bei Vertragspartnern auf das Finanzinstrument auswirken, durchführen sowie den Zielmarkt für das jeweilige Finanzinstrument bestimmen.
Die Zielmarktbestimmung wird teilweise als das Kernelement des Produktfreigabeverfahrens angesehen. Nach den Vorstellungen von der European Securities and Market Authority (ESMA) soll der Zielmarkt eines Finanzproduktes anhand der sechs Dimensionen Kundenkategorie, Anlageziele des Kunden, Kundenbedürfnisse, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, Risiko/Rendite-Profil des Kunden sowie Verlusttragfähigkeit „hinreichend granular“ beschrieben werden.
Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente vertreibt, die von Dritten aufgelegt worden sind, muss es von diesen Informationen über deren Produktfreigabeverfahren und die Zielmarktbestimmung einholen.
Seite zwei: Kundenstruktur berücksichtigen