Zielmarktbestimmung nach Mifid II: Herr Tur Tur oder Sisyphos?

Die künftig notwendige Definition eines „Zielmarkts“ für jedes Finanzinstrument sorgt derzeit für gewaltige Diskussionen. Doch im Kern ist sie ziemlich banal. Der Löwer-Kommentar

Stefan Löwer
„Die Koordination mit dem Vertrieb ist für die KVGen vermutlich die weitaus größere Herausforderung als die Zielmarktbestimmung selbst.“

Wohl jeder kennt Michael Endes Geschichte von Jim Knopf und Lukas, dem Lokomotivführer sowie deren Begegnung mit dem Scheinriesen, Herrn Tur Tur. Dieser sieht aus der Ferne enorm groß und bedrohlich aus, wird aber immer kleiner, je näher die beiden ihm kommen.

Ähnlich scheint es sich mit der Bestimmung eines „Zielmarkts“ zu verhalten, die nach der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II ab 2018 für jedes Finanzinstrument erforderlich ist. Je näher man sich mit den umfangreichen neuen Vorschriften befasst, desto weniger bedrohlich erscheinen sie – jedenfalls in Bezug auf alternative Investmentfonds (AIF) und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen).

Das wurde in der vergangenen Woche auf einem Seminar des Veranstalters MSG Finance Industry Consulting zur Mifid II deutlich. So müssen nach den Leitlinien, die vor zwei Wochen von der EU-Wertpapieraufsicht ESMA – zunächst auf englisch – zur Diskussion gestellt wurden, lediglich sechs Punkte abgearbeitet werden, darunter die Kundengruppe, die Anlageziele und die Risikoneigung. Zudem ist die Definition eines „Negativmarkts“ erforderlich, also der Merkmale und Ziele, die der Kunde nicht haben darf.

Fast wie der „alte“ IDW S4

Die von Dr. Gunter Reiff, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei RP Asset Finance, vorgetragenen Beispiele lassen darauf schließen, dass die Sache inhaltlich kaum über die Zielgruppendefinition hinausgeht, die bis vor Kurzem ohnehin in jedem Fondsprospekt enthalten war, der nach der unlängst ersetzten alten Fassung des Wirtschaftsprüferstandards IDW S4 aufgebaut war.

Die Darstellung nach Mifid II muss zwar stärker schematisiert, genau begründet  und besser dokumentiert werden als früher. Auch wird es sicherlich im Detail noch Diskussionen geben, vor allem über den Punkt „Bedürfnisse“ („Needs“) des Kunden. Nach der Investition eines vermutlich mindestens fünfstelligen Betrags für Beraterhonorare wird das für die meisten KVGen aber wohl kein allzu großes Problem sein.

Reiff verglich die Regulierung generell mit der Arbeit von Sisyphos, der nach der griechischen Sage einen Felsblock immer und immer wieder den Berg hinaufrollen musste. Kaum sei ein Gesetzespaket abgearbeitet, komme das nächste. Die aktuelle Regulierung jedoch sei „weder Fels noch Sandkorn“, so Reiff. Also durchaus eine Herausforderung, aber zu bewältigen.

Seite zwei: Vertrieb außerhalb des Zielmarkts möglich

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