Gegen das Zillmerungsverbots-Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) München vom 15. März 2007 (Az: 4 Sa 11521/06) ist zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist Revision (3 AZR 376/07) vor dem Bundesgerichtshof eingelegt worden. Damit geht der Rechtsstreit, ob bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung die Verrechnung von Provisionen und Abschlusskosten mit den geleisteten Beiträgen zulässig ist, nun in eine weitere Runde.
Zur Erinnerung: Das Landesarbeitsgericht München hatte mit seinem Urteil die Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abgesichert wird, für nicht zulässig und die Entgeltumwandlungsvereinbarung für unwirksam erklärt.
Die juristische Begründung: Der Vertrag verstößt unter anderem gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen ?wertgleiche Anwartschaft“ auf Versorgungsleistungen (Paragaph 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG). Darüber hinaus konterkariert die Zillmerung die zum 1. Januar 2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (Paragraph 4 BetrAVG nF).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die über einen Zeitraum von 35 Monaten regelmäßig 178 Euro ihres Gehaltes über eine Versorgungskasse in eine Lebensversicherung investiert hat. Bei Beendigung ihre Arbeitsverhältnisses belief sich der Rückkaufswert der Police auf lediglich zehn Prozent des Sparvermögens. Der beklagte Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, die fehlenden 90 Prozent an die frühere Mitarbeiterin zu zahlen.