Die Anforderungen an die Aufklärungspflichten einer Bank sind bei sogenannten Zinssatz-Swaps laut eines BGH-Urteils von 2011 sehr hoch. Im Rahmen der Klagewelle der Anleger, die dieses Urteil nach sich zog, konnten die Banken nur auf den Eintritt der Verjährung hoffen – und nicht einmal dies, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) München zeigt.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. März 2011 (Aktenzeichen XI ZR 33/10), müssen Banken bei Zinssatz-Swaps besonderen Aufklärungspflichten nachkommen. Hierzu gehören beispielsweise eine Erfragung der Risikobereitschaft des Anlegers. Zudem muss der Interessent über den gleichen Wissensstand bezüglich des Risikos des Geschäfts verfügen wie die Bank.
Zinssatz-Swaps extrem risikobehaftet
Darüber hinaus muss die Bank beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag ebenfalls darauf hinweisen, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt; denn die Risikostruktur bei dieser Art von Finanzprodukten wird von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.
Zahlreiche Klagen wurden ob diesem Urteil gegen Banken eingereicht. Banken konnten teilweise hiergegen „nur“ die Verjährungseinrede dagegensetzen. Nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz verjähren nämlich Ansprüche in drei Jahren berechnet ab Abschluss.
Hoffnung auf Eintritt der Verjährung
Nur für den Fall, dass eine vorsätzliche Falschberatung vorgelegen hatte, dann würde die allgemeine Verjährungsregelung greifen und Verjährung wäre in der Mehrzahl der Fälle noch nicht eingetreten (vgl. hierzu: OLG München, Urteil vom 18. Juni 2014 – 7 U 328/13). So blieb die Hoffnung auf den Eintritt der Verjährung.
Seite zwei: Kunde trotz Verjährung nicht hilflos