Zinssatz-Swaps: Bringt die Verjährungseinrede den Banken nichts ein?

Selbst wenn aber Verjährung eingetreten wäre, dann könnte die Bank den negativen Saldo aus einem glatt gestellten Zinssatz Swap nicht ohne weiteres gegen den Kunden durchsetzen. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 31. Januar 2014 zugelassen, dass der Bankkunde mit seinen Ansprüchen gegen die Bank aufrechnen kann und mithin eine Klage der Bank „ins Leere“ ginge.

Kunde trotz Verjährung nicht hilflos

Hierbei greift das Landgericht (LG) München auf Paragraf 215 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurück: „Mit Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages standen sich bereits gegenüber der gegebenenfalls auszulösende Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag (der jetzt auf einem debitorischen Konto bei der Beklagten rechnerisch ausgewiesen ist und aus dem die Beklagte Zahlung verlangen könnte) und der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Beratungsvertrag; Paragraf 215 BGB stellt gerade fest, dass sich ein Schuldner, der seinerseits sich einer Forderung berühmen kann gegen seinen Gläubiger, darauf verlassen kann, dass keine Verjährung greift, wenn sich die jeweiligen Forderungen aufrechenbar einmal gegenüber standen“, so das LG München in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2014 (Aktenzeichen: 14 HK O 19263/11, 14 HKO 19263/11).

Dies zeigt, dass der Kunde trotz Verjährung nicht hilflos sein muss. Zahlungsansprüche kann er gegebenenfalls nicht mehr durchsetzen, aber im Wege der Aufrechnung gegen ihn gerichtete Ansprüche abwehren.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker / Shutterstock

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