Unendliche Pflicht zur Provisionszahlung?

Zuführungsprovisionen können auch ohne Vertrag entstehen

Der Versicherer bat den Zuführer um Vermittlung des Kontaktes zur Vermittlungsgesellschaft, um für den Bereich Lebensversicherungen noch Neugeschäft gewinnen zu können. Genau dieser Kontakt wurde hergestellt und führte über Jahre hinweg zu einer nicht unbeachtlichen Umsatzsteigerung des Versicherers im Lebensversicherungsbereich.

Für eben diese Zuführung beanspruchte der im Prozess als Kläger auftretende Zuführer die Zahlung der Provision. Eine schriftlich festgehaltene Abrede über die Zuführungsprovision hätte dem Kläger vermutlich einfacher zum Prozesserfolg verholfen. Der notwendige Beweis gelang vor Gericht jedoch nicht. Dem Kläger kam allerdings das Gesetz zu Hilfe. Denn ein Provisionsanspruch kann sich auch ohne vertragliche Grundlage ergeben. Er kann direkt aus dem Gesetz hergeleitet werden, gerade wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt.

Nur richtig ist es daher, dass das HansOLG einen gesetzlichen Provisionsanspruch (Paragraf 354 Abs. 1 HGB) angenommen hat. Danach kann derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision fordern. Sehr trefflich führt das OLG die Regelung in Paragraf 354 HGB auf folgenden Grundsatz zurück:

„Kaufleute würden noch weniger als andere Personen umsonst für andere tätig werden, was wiederum allgemein bekannt sei.“

Dass die Zuführung eines neuen Vertragspartners eine Dienstleistung beziehungsweise Geschäftsbesorgung im Sinne dieser Regelung darstellt, hat das Gericht zwar nicht ernsthaft in Frage gestellt. Eine Hürde musste es hierbei aber dennoch nehmen. Tatsächlich war es so, dass die Klägerin Kontakte sowohl zum Versicherer als auch zur zugeführten Vermittlungsgesellschaft hatte. Es trat deshalb die Frage auf, ob ein Provisionsanspruch doch nicht besteht, weil die Klägerin erkennbar auch im Interesse der Vermittlungsgesellschaft und nicht ausschließlich im Interesse des Versicherers gehandelt hat.

Klarstellend hat das Hans- OLG hier sehr eindeutig formuliert, dass der Anspruch besteht, solange auch im Interesse des Versicherers gehandelt wird. Dies war wiederum eindeutig, da der Versicherer von der Zuführung jahrelang profitierte.

Seite 3: Zeitliche Befristung der Zuführungsprovision?

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