Eine Rechtsschutzversicherung darf nicht nur unter der Bedingung einer vorgeschalteten „Zwangsmediation“ greifen. Dergestaltete Klauseln in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind laut eines aktuellen Urteils des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unzulässig.
Ein Rechtsschutzversicherer bot einen speziellen, günstigeren Tarif an, bei dem vor dem Greifen der eigentlichen Rechtsschutzversicherung eine Mediation vorgeschrieben wurde.
Laut des Versicherungsvertrags bestehe „Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn (…) sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat“.
Der Versicherungsnehmer klagt gegen diese Einschränkung.
„Erhebliche Beeinträchtigungen“ durch Zwangsmediation
Das OLG Frankfurt begründet sein Urteil vom 9. April 2015 (Az.: 6 U 110/14) zugunsten des Versicherungsnehmers damit, dass für diesen durch die Zwischenschaltung einer Zwangsmediation „erhebliche Beeinträchtigungen“ entstünden.
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Zwar profitiere der Versicherte durch den günstigeren Tarif, allerdings würde die Kostenersparnis die nachteiligen Effekte, die ihm durch die Klausel entstünden, nicht ausgleichen.
Laut des OLG stellt ein Mediationsversuch keine „Wahrnehmung der rechtlichen Interessen“ dar und kann die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt auf gar keinen Fall ersetzen.
Ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung sei für den Versicherten mit großen Risiken verbunden, die für den durchschnittlich informierten Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar seien. (nl)
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