Die Finanzaufsicht BaFin weist auf zwei weitere Unternehmen hin, die möglicherweise Vermögensanlagen öffentlich anbieten, ohne über einen dafür erforderlichen und von der Behörde gebilligten Prospekt zu verfügen. In dem einen Fall geht es gleich um mehrere Anlageformen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die FashionConcept GmbH in Deutschland vier verschiedene Vermögensanlagen öffentlich anbietet, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.
Bei den Angeboten, die das Unternehmen in diversen Medien bewerbe, handele es sich um Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren („Stille Gesellschaftsbeteiligung“), sowie um Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
Keine Verkaufsprospekte zur Billigung vorgelegt
Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich prospektpflichtig nach Paragraf 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), erläutert die BaFin. Eine Vermögensanlage darf hierzulande daher erst öffentlich angeboten werden, nachdem die BaFin den Verkaufsprospekt gebilligt hat. Die FashionConcept GmbH habe der BaFin für die vorgenannten Angebote keine Verkaufsprospekte zur Billigung vorgelegt.
Die BaFin hat außerdem Anhaltspunkte dafür, dass die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (Genossenschaftsanteile), öffentlich anbietet.
Auch in diesem Fall weist die BaFin darauf hin, dass entgegen Paragraf 6 VermAnlG hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei.
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