Fondsanteile, bei denen das Risiko besteht, dass der Initiator geleistete Ausschüttungen zurückfordert, fasst auch Trade-On-Manager von Nolting nur nach genauer Prüfung und mit deutlichem Preisabschlag an. „Vor dem Ankauf eines solchen Anteils prüfen wir, ob die Auszahlungen an den Altgesellschafter nicht von uns zurückgefordert werden könnten. Das hängt jedoch von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der Stellung des Altgesellschafters in der Fondsgesellschaft ab. Grundsätzlich konzentrieren wir uns aber auf Beteiligungen, bei denen eine solche Verpflichtung unwahrscheinlich ist, weil es gesellschaftsvertraglich nicht möglich ist, ein Sanierungskonzept bereits entwickelt oder umgesetzt ist oder der Eintritt eines Sanierungsfalls derzeit nicht absehbar ist“, betont von Nolting.
Wie die meisten anderen Zweitmarktteilnehmer nutzt der Initiator die vom VGF veröffentlichten Muster-Kauf- und Übertragungsverträge zur Abwicklung des Anteilshandels. Darin wird vorgeschlagen, dass der Verkäufer für die Ausschüttungen haftet, die er bekommen hat, der Käufer für diejenigen, die er ab dem Erwerbszeitpunkt erhalten hat. So weit, so fair – diese Vereinbarung gilt allerdings nur im Innenverhältnis.
Gegenüber Dritten haften beide nach den entsprechenden HGB-Vorschriften, aus denen sich jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung beider ergibt.
Sie geben dem Gläubiger des Anspruchs zwar einen weiteren Schuldner an die Hand, sorgen aber nicht für mehr Rechtsfrieden. Berichten der Zweitmarktteilnehmern zufolge hielten sich die Auseinandersetzungen zu dieser Frage in Grenzen. So ist zu hoffen, dass sich auch der Sekundärmarkt gegen die Folgen der Finanzkrise stemmt und wach bleibt. Den Kuss vom Prinzen Aufschwung hat er ja bekommen. (af)
Foto: Ann-Kathrin Rohse für Cash.