Warum freie Vermittler für die Vermittlung von gebrauchten Anteilen künftig eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG benötigen. Gastbeitrag von Sebastian Wintzer, Kanzlei Waigel
Die Politik möchte in regulatorischer Hinsicht und aus Anlegerschutzgesichtspunkten einen Gleichlauf mit der Vermittlung von Investmentfonds erreichen. Dazu muss man wissen, dass auch die Vermittlung von Investmentfonds mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung nur zwischen Anlegern sowie Banken, Finanzdienstleistungsinstituten oder Fondsgesellschaften gestattet ist. Vermittlungstätigkeiten zwischen Kauf- und Verkaufsinteressenten auf Handelsplattformen sind im Investmentfondsvertrieb nicht privilegiert.
Diese Beschränkung auf die Vermittlung zwischen Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Fondsgesellschaften geht übrigens auf die MiFID-Richtlinie zurück. Deutschland hat also nie einen Ermessensspielraum besessen, um es anders zu machen. Verständlich ist es aus der Sicht der Politik, einheitliche Regeln für die Vermittlung von Investmentfonds einerseits und für die Vermittlung von Vermögensanlagen andererseits zu schaffen.
Weniger Verständnis kann ich dafür aufbringen, dass man in der MiFID-Richtlinie die Vermittlung zwischen Anlegern und Banken, Finanzdienstleistungsinstituten oder Fondsgesellschaften anders beurteilt als die Vermittlung zwischen Anlegern und anderen Verkaufsinteressenten, denn der Vermittlungsgegenstand ist in beiden Situationen derselbe.
Gegebenenfalls sind weitere Lizenzerfordernisse zu beachten
Die Anbieter von Plattformen für den Handel von Vermögensanlagen und geschlossenen Fonds benötigen künftig mindestens eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung. Sofern die Anbieter die gehandelten Titel auch auf die eigenen Bücher nehmen oder im Namen der Kunden handeln möchten, müssen sie gegebenenfalls weitere Lizenzerfordernisse beachten.
Das Regulierungsniveau für nach KWG regulierte Institute im Bereich der Anlagevermittlung kann von den Instituten gut bewältigt werden, zumal auch die Regulierung für die Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung immer mehr dem Regelungswerk für die regulierten Institute angeglichen wird, was sich nicht zuletzt an den Neuregelungen in der MiFID II zeigt.
Sebastian Wintzer ist Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Waigel.
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Foto: Kanzlei Waigel