Zu den Gründen, aus denen die Komplementärgesellschaft eines Fonds dem Zweitmarkthandel mit Kommanditanteilen des Fonds die Zustimmung verweigern kann, hat das Hamburger Landgericht ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Hintergrund: Viele Gesellschaftsverträge enthalten einen Passus, nach dem die Übertragung von Kommanditanteilen nur mit Zustimmung der Komplementärin erlaubt ist. Die Komplementärin, so die regelmäßige Vorgabe weiter, darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grunde versagen.
In ihrem Urteil stellen die Hamburger Richter jetzt klar, dass ein solcher wichtiger Grund nur besteht, wenn es für die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter unzumutbar erscheint, ?die beabsichtigte Übertragung zuzulassen, namentlich, weil aus ihnen ein nicht unerheblicher Schaden droht.?
?Die Höhe des Kaufpreises stellt keinen solchen wichtigen Grund dar?, schreiben die Richter in der Urteilsbegründung. Und: Die Zustimmung zur Übertragung muss, selbst wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt wird, nicht vor dem Abschluss des Übertragungsvertrages eingeholt werden. Eine nicht genehmigte Abtretung von Fondsanteilen, so das Gericht, ist bis zu ihrer Genehmigung nicht unwirksam, sondern lediglich schwebend unwirksam.
Streitobjekt im vorliegenden Fall war ein Anteil an einem Schiffsfonds im Nominalwert von 100.000 Mark (rund 50.000 Euro). Der ursprüngliche Zeichner hatte beschlossen, diesen dem Münsteraner Zweitmarktexperten Hubert Merten für 17.500 Euro zu verkaufen. Nachdem der Komplementär des Fonds, eine Hamburger Großreederei, diesem Deal seine Zustimmung verweigert hatte, zog der Zeichner vor Gericht.
Laut Merten hat das inzwischen rechtskräftige Urteil (Az.: 411 O 118/04) bereits Konsequenzen im Markt: ?Es entwickelt sich derzeit ein Trend, der Komplementärgesellschaft im Fonds ein Vorkaufsrecht einzuräumen?, so der Marktkenner. ?Sollte sich das durchsetzen, gerät der gesamte Zweitmarkthandel in Gefahr.?
Nachtrag: Als Reaktion auf diese Meldung befragte am 6. Juni derfonds.com den Analysten Frank Heimsaat von der Berliner Scope Group zu diesem Thema. Eine verstärkte Tendenz zur Einräumung von Vorkaufsrechten sei derzeit nicht zu beobachten, so Heimsaat. Der Zweitmarkthandel von geschlossenen Fonds sei darum nicht bedroht.