Eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach Paragraf 32 KWG zieht neben dem Nachweis der fachlichen Eignung der handelnden Personen auch die Notwendigkeit professioneller Unternehmensstrukturen nach sich.
Beispielsweise müssen ein Compliance-Office sowie eine Revision geschaffen und ein Geldwäsche-Beauftragter gestellt werden. Dazu kommen eine jährliche Prüfung nach Paragraf 36 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz sowie voraussichtlich auch Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Diese Regulierungsmaßnahmen hätten einen Marktkonzentrationsprozess zur Folge, dem vornehmlich die „schwarzen Schafe“ zum Opfer fallen würden. Die oft gerügten Mängel in der Beratung würden minimiert, der Anlegerschutz somit deutlich verbessert. Zudem wäre ein regulierter Zweitmarkt für geschlossene Fonds deutlich transparenter und damit ein wichtiger Schritt weg vom Image des grauen Kapitalmarkts.
Hintergrund: Der Finanzausschuss des Bundestages wird sich am morgigen Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, wie die Regulierung des Erst- und Zweitmarkts für geschlossene Fonds am Ende wirklich ausfällt.
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